Darf man mit 0,4 Promille noch fahren?
Darf man mit 0,4 Promille fahren? Rechtlich lautet die Antwort Ja — aber nur unter perfekten Bedingungen. Wer die tückische 0,3-Schwelle nicht kennt, riskiert Führerscheinentzug und Vorstrafe.
Die kurze Antwort: Ja, aber …
Bei einer verdachtsunabhängigen Routinekontrolle begehen Sie mit 0,4 Promille keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Sie müssen weder Bußgeld zahlen noch Punkte befürchten, sofern Ihr Fahrstil absolut einwandfrei war.
Fallen Sie durch unsicheres Fahren auf (z. B. Überfahren von Linien, zu spätes Blinken) oder kommt es zu einem Bagatellunfall, greift § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Aus dem legalen Wert wird sofort eine gravierende Straftat.
Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen der starren Ordnungswidrigkeitengrenze von 0,5 Promille und der situationsabhängigen Schwelle der relativen Fahruntüchtigkeit. Wer mit 0,4 Promille unterwegs ist, bewegt sich juristisch auf dünnem Eis.
Die 0,3-Falle: Relative Fahruntüchtigkeit
Viele Autofahrer wiegen sich in falscher Sicherheit, weil sie "unter 0,5 Promille" geblieben sind. Doch Gerichte und Staatsanwaltschaften wenden die gefestigte Rechtsprechung zur relativen Fahruntüchtigkeit an. Als Ausfallerscheinungen gelten unter anderem:
- Leichte Schlangenlinienfahrt oder Schneiden von Kurven
- Unerklärlich verzögertes Anfahren an grünen Ampeln
- Missachtung von Vorfahrtsregeln oder Stoppschildern
- Unangemessen forsches oder grundlos extrem langsames Fahren
- Fahrfehler beim Ein- oder Ausparken
Wird eine solche Auffälligkeit von der Polizei beobachtet oder führt sie zu einer brenzligen Verkehrssituation, schützt die 0,4-Promille-Marke nicht vor Strafe. Es folgt kein einfaches Knöllchen, sondern die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 316 StGB. Detaillierte Rechtsgrundlagen hierzu finden Sie in unserem umfassenden Leitfaden zu den Promillegrenzen in Deutschland.
Was passiert bei einem Unfall mit 0,4 Promille?
Zusätzlich zum Strafbefehl drohen gravierende versicherungsrechtliche Konsequenzen: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt zwar den Fremdschaden, nimmt Sie aber wegen grober Fahrlässigkeit in Regress. Die eigene Kaskoversicherung kann die Leistung für Schäden am eigenen Fahrzeug vollständig verweigern.
Für wen 0,4 Promille absolut tabu ist
Wer noch in der Probezeit ist oder seinen 21. Geburtstag noch nicht gefeiert hat, darf vor Fahrtantritt keinen Tropfen Alkohol zu sich nehmen. Ein gemessener Wert von 0,4 Promille zieht unausweichlich harte Konsequenzen nach sich:
- 250 Euro Bußgeld plus Gebühren und Auslagen
- 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg
- Einstufung als schwerwiegender A-Verstoß
- Pflicht zur Teilnahme an einem teuren Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
- Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre (von 2 auf 4 Jahre)
Alle Besonderheiten für junge Fahrer erläutern wir im Spezialartikel zu Alkohol am Steuer für Fahranfänger.
Unsere Empfehlung: Wer fährt, trinkt nicht
Rechtlich dürfen Sie mit 0,4 Promille im Auto sitzen – ratsam ist es jedoch keinesfalls. Bereits ab 0,2 Promille verringert sich das Sehfeld, Reaktionszeiten verlängern sich und die Risikobereitschaft nimmt unbewusst zu. Setzen Sie auf null Risiko für sich und andere.
Im Zweifel: Wert mit dem Promillerechner prüfen