Bußgeldkatalog Alkohol am Steuer: Bußgeld, Punkte & Fahrverbot
Wer in Deutschland unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, muss mit drastischen Sanktionen rechnen. Der aktuelle Bußgeldkatalog regelt Bußgelder von 250 bis 1.500 Euro, Fahrverbote von bis zu drei Monaten sowie Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Überschreitet der Wert die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit oder kommt es zu einem Unfall, wird die Ordnungswidrigkeit sofort zur Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis. Wir erklären die vollständige Bußgeldtabelle 2026, die Wiederholungstäter-Staffel und den Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug.
Bußgeldtabelle Alkohol am Steuer 2026
Die Bußgeldtabelle für Alkohol am Steuer staffelt die Strafen streng nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes: Kraftfahrer zahlen bei 0,5 bis 1,09 Promille 500 Euro beim ersten Mal, 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro beim dritten Mal, jeweils verknüpft mit 2 Punkten und 1 bis 3 Monaten Fahrverbot. Ab 1,1 Promille greift keine Geldbuße mehr, sondern eine gerichtliche Geldstrafe samt Fahrerlaubnisentzug.
Im deutschen Verkehrsrecht unterscheidet der Bußgeldkatalog strikt zwischen dem Regeltatbestand der 0,5-Promille-Grenze nach § 24a StVG, Sonderregeln für Fahranfänger nach § 24c StVG und Straftaten nach § 316 StGB. Alle nachfolgenden Beträge und Fahrverbote stellen bundesweit bindende Mindestsanktionen dar:
Amtliche Sanktionsmatrix für Kraftfahrzeuge
Gültig für 2026| Tatbestand / Promillebereich | Rechtsgrundlage | Bußgeld / Geldstrafe | Punkte | Fahrverbot / Entzug |
|---|---|---|---|---|
| Fahranfänger & unter 21 Jahre (0,0-Promille-Verstoß) | § 24c StVG | 250 € | 1 Punkt | Aufbauseminar + 2 J. Verlängerung |
| 0,5 bis 1,09 ‰ — 1. Verstoß (Ersttäter ohne Auffälligkeit) | § 24a Abs. 1 StVG | 500 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
| 0,5 bis 1,09 ‰ — 2. Verstoß (Zweittäter) | § 24a Abs. 1 StVG | 1.000 € | 2 Punkte | 3 Monate Fahrverbot |
| 0,5 bis 1,09 ‰ — 3. Verstoß (Wiederholungstäter) | § 24a Abs. 1 StVG | 1.500 € | 2 Punkte | 3 Monate Fahrverbot |
| Ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen / Unfall | § 316 StGB | Geldstrafe (Tagessätze) | 3 Punkte | Entzug Fahrerlaubnis (Sperrfrist) |
| Ab 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit | § 316 StGB | Geldstrafe / bis 1 J. Freiheitsstrafe | 3 Punkte | Entzug Fahrerlaubnis (Sperrfrist) |
Die Tabelle gilt für Kraftfahrer; Fahrrad und E-Scooter haben eigene Regeln, die Sie ausführlich in unserem Leitfaden zu den Promillegrenzen in Deutschland nachschlagen können.
Die 3-stufige Wiederholungstäter-Staffel im Überblick
Wer innerhalb der registerrechtlichen Tilgungsfristen wiederholt mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss sich auf eine massive Verschärfung einstellen:
- Punkte: 2 in Flensburg
- Fahrverbot: 1 Monat
- Verwaltungsgebühr: ~28,50 €
- Punkte: 2 in Flensburg
- Fahrverbot: 3 Monate
- MPU-Gefahr: Behördliche Prüfung
- Punkte: 2 in Flensburg
- Fahrverbot: 3 Monate
- MPU-Anordnung: In der Regel sicher
Erst-, Zweit- und Dritttat: Was Wiederholungstäter erwartet
Bei jedem weiteren Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze eskaliert der Bußgeldkatalog spürbar: Die Geldbuße steigt von 500 Euro über 1.000 Euro bis auf 1.500 Euro an. Bereits ab dem zweiten Verstoß verlängert sich das Fahrverbot von einem auf drei volle Monate. Zudem droht Wiederholungstätern die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
Die rechtliche Eskalationslogik basiert darauf, dass der Gesetzgeber bei einer wiederholten Alkoholfahrt von einer uneinsichtigen Haltung und einer gesteigerten Alkoholgewöhnung ausgeht. Als Wiederholungstäter gilt, wer bereits einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder ein Urteil wegen Alkohol am Steuer im Fahreignungsregister verzeichnet hat, solange dieser Eintrag noch nicht getilgt ist.
Tilgungsfristen im Fahreignungsregister (Flensburg)
Punkte für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG verfallen nicht sofort nach Begleichung des Bußgeldes. Als allgemeine Orientierung gilt:
- 2,5 Jahre Tilgungsfrist: Bei Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt verfallen diese nach zweieinhalb Jahren.
- 5 Jahre Tilgungsfrist: Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot und 2 Punkten (wie § 24a StVG) werden erst nach 5 Jahren gelöscht.
- 10 Jahre Tilgungsfrist: Schwere Straftaten im Straßenverkehr mit Fahrerlaubnisentzug (§ 316 StGB) bleiben 10 Jahre im Register vermerkt.
Während bei einem einzelnen Erstverstoß unter 1,1 Promille meist keine Begutachtung gefordert wird, schalten sich die Führerscheinstellen bei Mehrfachtätern regelmäßig ein. Unabhängig vom Bußgeldverfahren kann die Behörde Zweifel an der Fahreignung anmelden und eine MPU verlangen. Bei Werten ab 1,6 Promille erfolgt diese Anordnung sogar zwingend bereits beim allerersten Verstoß.
Detaillierte Informationen zu Vorbereitung, Abstinenznachweisen und Gutachten finden Sie in Kürze in unserem separaten MPU-Ratgeber.
Punkte in Flensburg und Fahrverbot — so läuft es ab
Alkohol am Steuer führt bei Ordnungswidrigkeiten stets zu 2 Punkten im Fahreignungsregister, bei Verkehrsstraftaten zu 3 Punkten. Das Fahrverbot beträgt bei einer Ordnungswidrigkeit 1 bis 3 Monate, während bei Straftaten die Fahrerlaubnis vollständig entzogen wird. Zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug besteht ein elementarer rechtlicher Unterschied.
Viele Betroffene verwechseln das temporäre Fahrverbot mit dem dauerhaften Führerscheinentzug. Die rechtlichen Folgen unterscheiden sich jedoch grundlegend:
Das Fahrverbot (§ 25 StVG)
Temporäre Denkzettelsanktion bei OWi- Dauer: 1 bis maximal 3 Monate.
- Führerschein: Wird für die Frist bei der Bußgeldstelle oder Polizei amtlich verwahrt.
- Fahrerlaubnis: Bleibt dem Grunde nach bestehen.
- Rückgabe: Nach Fristablauf wird der Führerschein automatisch und prüfungsfrei ausgehändigt.
Der Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB)
Vollständige Aberkennung der Fahrberechtigung- Dauer: Gerichtliche Sperrfrist (mindestens 6 Monate bis 5 Jahre).
- Führerschein: Wird ungültig gestempelt und vernichtet.
- Fahrerlaubnis: Erlischt vollständig und existiert nicht mehr.
- Neuerteilung: Muss formell neu beantragt werden, oft erst nach bestandener MPU.
Ablauf und Beginn des Fahrverbots
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist (also zwei Wochen nach Zustellung ohne Einspruch), wird das Fahrverbot wirksam. Für Ersttäter, die in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot hatten, räumt § 25 Abs. 2a StVG in der Regel eine viermonatige Schonfrist ein, innerhalb derer der Führerschein abgegeben werden kann. Wiederholungstäter müssen das Dokument dagegen unmittelbar nach Rechtskraft abgeben. Die Frist beginnt erst an dem Tag zu laufen, an dem der Führerschein bei der zuständigen Dienststelle hinterlegt wird.
Wann wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat?
Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat wird durch zwei Schwellen markiert: Ab 1,10 Promille liegt im Kraftverkehr immer eine Straftat wegen absoluter Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) vor. Zwischen 0,30 und 1,09 Promille wird die Fahrt zur Straftat, sobald alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit).
Während eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein standardisiertes behördliches Bußgeldverfahren nach sich zieht, führt eine Straftat zu Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und einem Verfahren vor dem Strafgericht.
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)
0,50 bis 1,09 ‰ ohne jede Auffälligkeit- Voraussetzung: Reiner Messwertnachweis bei fehlerfreier Fahrweise.
- Verfahren: Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde.
- Sanktion: Feste Geldbuße (500 bis 1.500 €), 2 Punkte.
- Führerschein: 1 bis 3 Monate Fahrverbot; keine Vorstrafe im Führungszeugnis.
Straftat (§ 316 / § 315c StGB)
Ab 1,1 ‰ immer · Ab 0,3 ‰ bei Fahrunsicherheit- Voraussetzung: Messwert ab 1,1 ‰ oder Fahrfehler (Schlangenlinien, Unfall) ab 0,3 ‰.
- Verfahren: Strafbefehl oder Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.
- Sanktion: Geldstrafe nach Tagessätzen oder bis 1 Jahr Freiheitsstrafe, 3 Punkte.
- Führerschein: Sofortige Beschlagnahme & Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
Wer unter Alkoholeinfluss nicht nur fahruntüchtig fährt, sondern dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, begeht eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB. Das Strafmaß steigt auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder erhebliche Geldstrafen, verbunden mit langfristigem Entzug der Fahrerlaubnis.
Führerscheinentzug: Dauer, Sperrfrist und Neuerteilung
Wird die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt gerichtlich entzogen, setzt das Strafgericht eine Sperrfrist fest, die in der Regel zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegt; bei Ersttätern beträgt sie häufig etwa ein Jahr. Nach Ablauf der Frist wird der Führerschein nicht automatisch ausgehändigt, sondern muss bei der Führerscheinstelle neu beantragt werden.
Der rechtliche Ablauf von der Verurteilung bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gliedert sich in vier klar definierte Schritte:
Verurteilung & Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB)
Das Strafgericht stellt die Fahruntüchtigkeit fest und entzieht die Fahrerlaubnis. Der physische Führerschein wird eingezogen und vernichtet.
Gerichtliche Sperrfrist (§ 69a StGB)
Das Gericht verhängt eine Sperre, vor deren Ablauf die Führerscheinbehörde dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Bei Ersttätern liegt die Frist in der Regel um etwa 1 Jahr.
Medizinisch-Psychologische Begutachtung (MPU)
Lag der Messwert bei 1,6 Promille oder mehr, ist eine MPU vor der Neuerteilung praktisch sicher. Auch bei Wiederholungstaten oder Werten ab 1,1 Promille fordern viele Behörden ein positives Gutachten samt Abstinenzbelegen.
Antrag auf Neuerteilung
Etwa drei bis sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann der Betroffene den Antrag auf Neuerteilung stellen. Eine erneute theoretische oder praktische Führerscheinprüfung wird nur in Ausnahmefällen verlangt, wenn die Behörde erhebliche Zweifel an den verbliebenen Fahrfertigkeiten hegt.
Alle Details zum genauen Strafmaß ab 1,1 Promille finden Sie demnächst in unserem Ratgeber 1,1 Promille Strafe & Konsequenzen.
Alkohol am Steuer mit Unfall — was dann?
Kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Verkehrsunfall, leitet die Polizei fast immer ein Strafverfahren ein, da bei einem Unfall bereits ab 0,30 Promille die relative Fahruntüchtigkeit greift. Neben strafrechtlichen Konsequenzen droht der vollständige Verlust des Kaskoschutzes und ein empfindlicher Regress der Haftpflichtversicherung.
Wer nach Alkoholgenuss einen Unfall verursacht, verliert den Schutz der 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeit völlig. Selbst bei geringfügigen Blechschäden geht die Justiz von einem alkoholbedingten Fahrversagen aus.
Die versicherungsrechtlichen Folgen bei Alkoholunfällen
Die finanziellen Konsequenzen einer Alkoholfahrt mit Unfall können die Existenz bedrohen:
- Vollkaskoversicherung: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verweigert die Kaskoversicherung die Regulierung des Eigenschadens vollständig. Der Fahrer bleibt auf den Kosten für die Reparatur des eigenen Wagens sitzen.
- Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Haftpflichtversicherung begleicht zwar die Schäden des geschädigten Unfallgegners zum Schutz des Opfers, nimmt den alkoholisierten Unfallfahrer anschließend jedoch in Regress und fordert gezahlte Beträge zurück.
- Personenschäden: Werden Personen verletzt oder getötet, greifen § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung), § 222 StGB (fahrlässige Tötung) oder § 315c StGB mit empfindlichen Freiheitsstrafen.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid — lohnt sich das?
Gegen einen Bußgeldbescheid wegen Alkohol am Steuer kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden; nach Fristablauf wird der Bescheid rechtskräftig. Ein Einspruch ist vor allem bei formellen Verfahrensfehlern, Eichmängeln der Messgeräte oder Zweifeln an der Fahrereigenschaft erfolgversprechend, bei beweissicherer Messung jedoch selten von Erfolg gekrönt.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt stets von der exakten Dokumentation des Vorfalls ab. Als allgemeine Orientierung ohne Rechtsberatung gelten folgende Kriterien:
Wann ein Einspruch sinnvoll sein kann
Konkrete verfahrensrechtliche Ansatzpunkte- Mess- und Eichfehler: Das polizeiliche Atemalkoholmessgerät (z. B. Dräger Evidential) war nicht vorschriftsmäßig geeicht oder kalibriert.
- Nichteinhaltung der Wartezeit: Die gesetzlich vorgeschriebene Kontrollwartezeit (z. B. 20 Minuten nach Trinkende oder 10 Minuten Mundalkoholwartezeit) wurde von den Beamten missachtet.
- Verjährung der Tat: Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in der Regel nach drei Monaten, sofern die Verjährung nicht wirksam unterbrochen wurde.
- Zweifel an der Fahrereigenschaft: Es ist unklar, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gesteuert hat.
Wann ein Einspruch kaum Erfolg hat
Eindeutige und beweissichere Beweislage- Einwandfreie Blutprobe: Die forensische Laboranalyse zweier unabhängiger Blutproben ergab eindeutige Werte über dem Grenzwert.
- Ordnungsgemäßes Verfahren: Belehrungen, Protokolle und Dokumentationen der Polizei weisen keinerlei Lücken auf.
- Bloße Schutzbehauptungen: Das Argument, man habe „nur zwei Pralinen mit Alkohol gegessen“, wird von rechtsmedizinischen Gutachtern regelmäßig widerlegt.
Da drohende Fahrverbote oft die berufliche Existenz gefährden, empfiehlt sich bei begründeten Zweifeln die Einsichtnahme in die behördliche Ermittlungsakte durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ohne Akteneinsicht lassen sich Messprotokolle der Polizei nicht zuverlässig beurteilen; Erfolgsversprechen dürfen seriöse Rechtsanwälte jedoch niemals abgeben.
Häufige Fragen (FAQ)
Die wichtigsten Fragen und verlässliche Antworten zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg, Fahrverboten und rechtlichen Folgen bei Alkohol am Steuer.
Wie viel Bußgeld zahlt man bei 0,5 Promille?
Beim ersten Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze ohne Fahrunsicherheiten beträgt das Bußgeld exakt 500 Euro. Hinzu kommen 2 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sowie 1 Monat Fahrverbot. Zusätzlich fallen Verwaltungsgebühren und Auslagen von mindestens 28,50 Euro sowie etwaige Laborkosten für eine Blutprobe an.
Wie viele Punkte gibt es für Alkohol am Steuer?
Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG werden stets 2 Punkte in Flensburg eingetragen. Liegt hingegen eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB (ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen) oder § 315c StGB vor, verhängt das Strafgericht 3 Punkte im Fahreignungsregister.
Wie lange dauert das Fahrverbot bei Alkohol?
Beim ersten Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze dauert das Fahrverbot genau 1 Monat. Bei jedem weiteren Verstoß (Zweit- oder Dritttat) verlängert sich das Fahrverbot auf jeweils 3 Monate. Bei Straftaten ab 1,1 Promille gibt es kein Fahrverbot, sondern die Fahrerlaubnis wird mit einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten entzogen.
Was passiert beim zweiten Mal Alkohol am Steuer?
Beim zweiten Verstoß gegen § 24a StVG verdoppelt sich das Bußgeld auf 1.000 Euro. Zudem werden 2 Punkte in Flensburg fällig und das Fahrverbot verdreifacht sich von 1 auf 3 Monate. Bei wiederholten Auffälligkeiten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an.
Wann wird Alkohol am Steuer zur Straftat?
Alkohol am Steuer wird ab 1,10 Promille immer und ausnahmslos als Straftat wegen absoluter Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) verfolgt. Bereits ab 0,30 Promille liegt eine Straftat vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder ein Unfall hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit).
Verliere ich bei 0,5 Promille den Führerschein?
Nein, bei einem reinen Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze ohne Gefährdung wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Es wird lediglich ein zeitlich befristetes Fahrverbot von 1 bzw. 3 Monaten verhängt. Der Führerschein wird amtlich verwahrt und nach Ablauf der Frist ohne erneute Fahrprüfung wieder ausgehändigt.
Kann ich gegen den Bußgeldbescheid vorgehen?
Ja, Betroffene können innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen. Die Erfolgsaussichten hängen vom konkreten Einzelfall ab und kommen insbesondere bei Messfehlern, fehlender Eichung der Atemalkoholmessgeräte, Verfahrensmängeln oder Verjährung in Betracht. Eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist empfehlenswert.
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