StVO & StGB Verkehrsrecht 2026

Promillegrenze Fahrrad & E-Scooter 2026: 0,3 / 1,6 Regelung

Wer nach einer Feier das Auto stehen lässt und auf den Drahtesel oder einen elektrischen Tretroller steigt, wähnt sich oft in Sicherheit. Doch die Annahme, auf zwei Rädern gäbe es keine Konsequenzen für den Führerschein, ist ein folgenschwerer Irrtum. Erfahren Sie hier alle rechtlichen Grenzwerte, warum E-Scooter ganz anderen Gesetzen unterliegen als Fahrräder und wann sogar führerscheinlose Personen zur MPU müssen.

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Fahrrad vs. E-Scooter: Die gravierenden rechtlichen Unterschiede

In der Praxis nutzen viele Menschen Fahrräder und Leih-E-Scooter für identische Wege. Der Gesetzgeber stuft beide Gefährte jedoch grundlegend verschieden ein: Das Fahrrad gilt verkehrsrechtlich als Muskelkraftfahrzeug, während E-Scooter nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) unmissverständlich als Kraftfahrzeuge definiert sind. Daraus resultieren völlig unterschiedliche Grenzwerte und Bußgelder.

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Herkömmliches Fahrrad & Pedelec (25 km/h)

Rechtliche Einstufung: Kein Kraftfahrzeug. Die strikte 0,5-Promille-Regel aus § 24a StVG gilt hier nicht.

  • 0,0 bis 0,29‰: Keine rechtlichen Konsequenzen.
  • 0,30 bis 1,59‰: Straflos, außer bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfall (§ 316 StGB).
  • Ab 1,60‰: Absolute Fahruntüchtigkeit. Immer Straftat, Geldstrafe, Führerscheinentzug & Pflicht-MPU.
  • Probezeit: Keine 0,0-Promille-Grenze auf dem Fahrrad verankert.
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E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge)

Rechtliche Einstufung: Vollwertiges Kraftfahrzeug. Es gelten ausnahmslos dieselben Gesetze wie am Pkw-Steuer!

  • 0,0‰ Grenze: Strenges Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren.
  • 0,50 bis 1,09‰: Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG): 500 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot.
  • Ab 0,30‰ (mit Ausfallerscheinung): Straftat (§ 316 StGB) mit Führerscheinentzug.
  • Ab 1,10‰: Absolute Fahruntüchtigkeit für Kfz (§ 316 StGB). Strafverfahren, Sperrfrist & MPU.

Promille auf dem Fahrrad: Die zwei entscheidenden Schwellenwerte

Weil auf dem Fahrrad keine pauschale 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeit greift, konzentriert sich die Rechtsprechung im deutschen Verkehrsrecht auf zwei maßgebliche Schwellenwerte:

1. Schwelle: Ab 0,30 Promille – Relative Fahruntüchtigkeit

Straftat nach § 316 StGB möglich

Ab 0,30 Promille greift der Tatbestand der relativen Fahruntüchtigkeit. Wer mit diesem Wert auf dem Fahrrad unterwegs ist und dabei Ausfallerscheinungen zeigt – wie das Fahren von Schlangenlinien, Gleichgewichtsprobleme, Stürze oder das Überfahren roter Ampeln – begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine handfeste Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Kommt es gar zu einer Gefährdung anderer oder einem Unfall, droht eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Die Rechtsfolge: 3 Punkte in Flensburg, hohe Geldstrafe und regelmäßiger Entzug der Pkw-Fahrerlaubnis.

2. Schwelle: Ab 1,60 Promille – Absolute Fahruntüchtigkeit

Automatisch Straftat & MPU-Zwang

Wird ein Radfahrer mit 1,60 Promille oder mehr angehalten, ist keine Ausfallerscheinung mehr erforderlich. Das Gesetz vermutet hier unwiderlegbar, dass niemand mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu steuern. Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist vollendet.

Zwingende Konsequenzen ab 1,6‰:

  • Strafbefehl mit Geldstrafe (in der Regel ca. 30 Tagessätze).
  • 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
  • Meldung an die Führerscheinstelle & Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
  • Entzug der Fahrerlaubnis bei Nichtbestehen oder Nichtvorlage des MPU-Gutachtens.

Wichtiger Warnhinweis: MPU droht auch Personen ohne Pkw-Führerschein!

Ein weit verbreiteter Irrglaube lautet: „Ich besitze gar keinen Führerschein, also kann mir bei einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad nichts passieren.“ Das ist falsch. Die Fahrerlaubnisverordnung (§ 13 FeV) verpflichtet die Straßenverkehrsbehörde, bei berechtigten Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzufordern – unabhängig davon, ob eine Fahrerlaubnis existiert.

Wer als führerscheinloser Bürger mit 1,6‰ auf dem Rad ertappt wird und die MPU verweigert oder durchfällt, erhält ein behördliches Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrradfahrverbot im öffentlichen Verkehr nach § 3 FeV) sowie eine Sperre, künftig jemals eine Führerscheinprüfung ablegen zu dürfen.

Unfall unter Alkoholeinfluss: Haftung & Versicherungsausfall

Verursacht ein alkoholisierter Radfahrer oder E-Scooter-Nutzer einen Verkehrsunfall, drohen neben den strafrechtlichen Konsequenzen massive finanzielle Ruinenrisiken:

Haftungsübernahme & Teilschuld

Selbst wenn der Autofahrer den Unfall primär ausgelöst hat: Einem alkoholisierten Radfahrer wird ab 0,3‰ regelmäßig eine erhebliche Mitschuld (Mitverschulden nach § 254 BGB) zugesprochen, da eine nüchterne Person den Unfall womöglich hätte vermeiden können.

Privathaftpflicht & Regress

Die private Haftpflichtversicherung reguliert Drittschäden wie Schmerzensgeld oder Sachschäden, nimmt den Versicherten jedoch bei grober Fahrlässigkeit oder Trunkenheit in empfindlichen Regress (oft bis zu 5.000 € bis 10.000 €).

Vollständiger Kaskoverlust

Schäden am eigenen teuren E-Bike (oft 3.000 bis 6.000 Euro) werden von Kaskoversicherungen bei grob fahrlässiger Trunkenheitsfahrt vollumfänglich abgelehnt. Der Radler bleibt auf allen Kosten sitzen.

Übersichtstabelle: Promilleregeln im Vergleich

Promillewert Fahrrad E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeug)
0,0‰ (Probezeit / <21 J.) Erlaubt (sofern fahrtüchtig) Streng verboten (250 € + 1 Punkt)
0,30‰ – 0,49‰ Straflos ohne Ausfall; Straftat mit Ausfall Straflos ohne Ausfall; Straftat mit Ausfall
0,50‰ – 1,09‰ Keine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG gilt nicht) OWi: 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
1,10‰ – 1,59‰ Straflos ohne Ausfall; Straftat mit Ausfall Absolute Fahruntüchtigkeit: Straftat & Entzug
Ab 1,60‰ Absolute Fahruntüchtigkeit: Straftat & MPU Straftat, Führerscheinentzug & MPU

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt auf dem Fahrrad die 0,5-Promille-Grenze?

Nein. Die in § 24a StVG verankerte 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeitengrenze gilt ausschließlich für das Führen von Kraftfahrzeugen. Da herkömmliche Fahrräder keine Kraftfahrzeuge sind, ist das reine Fahren mit 0,5 bis 1,59 Promille ohne alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler keine Ordnungswidrigkeit.

Kann ich als Radfahrer meinen Auto-Führerschein verlieren?

Ja. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad angetroffen wird oder ab 0,3 Promille Ausfallerscheinungen zeigt, begeht eine Straftat nach § 316 StGB. Zudem ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß FeV eine MPU an. Wird diese nicht bestanden oder verweigert, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis für alle Klassen.

Welche Promillegrenze gilt für E-Scooter?

Für E-Scooter gelten exakt dieselben strengen Promillegrenzen wie für Pkw und Motorräder, da Elektrokleinstfahrzeuge gesetzlich als Kraftfahrzeuge eingestuft sind: 0,0 Promille für Fahranfänger in der Probezeit sowie unter 21 Jahren, 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot und ab 1,1 Promille als absolute Fahruntüchtigkeit.

Wann liegt relative Fahruntüchtigkeit auf dem Fahrrad vor?

Relative Fahruntüchtigkeit beginnt bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Typische Anzeichen sind Schlangenlinienfahren, Missachten von Vorfahrtsregeln, unkontrolliertes Bremsen, Gleichgewichtsstörungen oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls.

Muss ich eine MPU machen, wenn ich gar keinen Führerschein besitze?

Ja, das ist möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch Fußgängern und führerscheinlosen Radfahrern nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille eine MPU auferlegen. Wird das Gutachten verweigert, kann die Behörde das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr untersagen sowie eine Sperre für künftige Führerscheinprüfungen verhängen.

Zahlt die Privathaftpflichtversicherung bei einem Fahrradunfall unter Alkohol?

Die private Haftpflichtversicherung reguliert zunächst berechtigte Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter, kann den alkoholisierten Radfahrer jedoch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Regress nehmen. Eigene Unfallschäden werden von Kaskoversicherungen bei Trunkenheit regelmäßig komplett verweigert.

Darf die Polizei bei Radfahrern eine Blutentnahme anordnen?

Ja. Bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 StGB kann die Polizei gemäß § 81a StPO auch ohne vorherigen Richterbeschluss eine Blutprobe durch einen Arzt anordnen, sofern der Untersuchungszweck durch Verzögerung gefährdet wäre. Ein freiwilliger Atemalkoholtest dient lediglich als Anfangsverdacht.

Weiterführende Leitfäden & Onlinerechner

Promillegrenze Deutschland →

Alle Grenzwerte von 0,0 bis 1,6 Promille im Pkw- und Kfz-Bereich.

Bußgeldkatalog Alkohol →

Strafen für Ersttäter und Wiederholungstäter im Detail.

MPU wegen Alkohol →

Ablauf, Kosten & Vorbereitung für die medizinisch-psychologische Untersuchung.